"Begünstigt" heißt seit 2012 nur mehr teilweise steuerfrei
Die begünstigte Auslandstätigkeit wird vielfach auch als Auslandsmontage, begünstigte Montage, Montageprivileg oder 3-1-10 Befreiung (weil diese Befreiungsbestimmung im § 3 Abs 1 Z 10 EStG steht) bezeichnet.
Neuregelung ab 2012
Ab 1.1.2012 gelten neue Voraussetzungen für eine begünstigte Auslandstätigkeit. Wenn die untenstehenden Kriterien erfüllt sind, sind 60 % der laufenden Bezüge - gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (2018: € 5.130 p.m.) - steuerfrei. Neu ist, dass das befreite Einkommen nicht bei der Steuersatzermittlung des steuerpflichtigen Einkommens mitgerechnet wird (kein Progressionsvorbehalt) und auch die Sonderzahlungen zur Gänze steuerpflichtig sind.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:
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Einsatz im Ausland in einer Mindestentfernung von 400 km Luftlinie von der Staatsgrenze
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unbeschränkte Steuerpflicht des Mitarbeiters in Österreich
- Tätigkeit darf nicht in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers bzw Beschäftigers (bei Überlassung) ausgeübt werden - ausgenommen auf Bau- und Montagebetriebsstätten
- Die Tätigkeit muss von der Natur her vorübergehend sein (zB Herstellung eines Werkes)
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Der Einsatz muss ununterbrochen länger als 1 Monat dauern
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Arbeitgeber ist ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte in EU/EWR/Schweiz
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Die Arbeiten im Ausland erfolgen überwiegend unter erschwerenden Umständen. Solche Umstände liegen vor, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Tätigkeiten, die zu einer SEG-Zulage gem. § 68 EStG führen würden
- Aufenthaltsbedingungen stellen im Vergleich zum Inland eine außergewöhnliche Erschwernis dar
- Einsatz in einer Region mit erhöhter Sicherheitsgefährdung (Kriegs/Terrorgefahr).
- Der Arbeitgeber zahlt maximal 1 Familienheimfahrt pro Monat
- Zulagen und Zuschläge gem. § 68 EStG werden nicht zusätzlich steuerfrei ausbezahlt
Wenn diese Befreiung in Anspruch genommen wird, können vom Mitarbeiter im Rahmen der Veranlagung keine weiteren Werbungskosten wie Reisekosten, doppelte Haushaltsführung (Unterkunft), Familienheimfahrten vom Arbeitnehmer mehr in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Sollte dieser trotzdem diese Aufwendungen geltend machen wollen, entfällt die Steuerbefreiung zur Gänze. Der Arbeitgeber darf aber sehr wohl Tages- und Nachtgelder im Rahmen der Bundesbedienstetensätze steuerfrei auszahlen bzw. eine Unterkunft beistellen.
Hier kommen Sie zur Klienteninformation für die begünstigte Auslandstätigkeit ab 2012.
Auch bei den Lohnnebenkosten ist die Steuerfreiheit nur mehr anteilig gegeben.
Übergangsregelung 2011/2012
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am 30. September 2010 diese Steuerbefreiung mit Wirkung vom 31.12.2010 komplett aufgehoben. Das BMF hat jedoch ein "sanftes Auslaufen" der Bestimmung vorgehsehen. So sind 2011 nur 34 % der Bezüge steuerpflichtig, 2012 (unter 400 km Entfernung von Österreich) 67 %.
Um in den Genuss dieser Steuerbegünstigung zu kommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Dienstnehmer eines Unternehmens aus Österreich bzw der EU/EWR/Schweiz
- Tätigkeit erfolgt im Zusammenhang mit der Errichtung einer Anlage außerhalb von Österreich
- Anlagenerrichter ist ein Unternehmen aus Österreich bzw EU/EWR/Schweiz
- Tätigkeit wird außerhalb von Österreich ausgeübt - muss aber nicht im Land der Anlagenerrichtung sein
- Dauer des Auslandseinsatzes ununterbrochen länger als 1 Monat
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, besteht nunmehr teilweise (66% im Jahr 2011 und - unter 400 km - 33% im Jahr 2012) Steuerfreiheit in Österreich. Allerdings bedeutet dies nicht, dass auch im Ausland Steuerfreiheit besteht. Denn wenn beispielsweise ein Doppelbesteuerungsabkommen dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zugesteht, dann besteht Steuerpflicht im Einsatzstaat. Genau in diesem Fall - nämlich der Steuerpflicht im Ausland - besteht jedoch meist gänzliche Steuerfreiheit in Österreich (zB wenn im DBA die Befreiungsmethode vorgesehen ist). Das ist aber im Einzelfall zu prüfen.
Details zur begünstigten Auslandstätigkeit finden Sie in einem diesbezüglich 2008 veröffentlichten sehr ausführlichen Artikel. Die Voraussetzungen für eine begünstigte Tätigkeit sind nach wie vor gültig. Die Änderungen ab 2011 finden Sie in einer separaten Information.