Bisher wurde der FABO+ nur dann zuerkannt, wenn auch ein Bescheid über Familienbeihilfe oder zumindest über eine Differenz-/Auslgeichszahlung der österreichischen Finanzverwaltung vorgelegen ist. Wenn jemand aber im Ausland ohnedies höheres oder (fast) gleich hohes Kindergeld bekommen hat wie in Österreich die Familienbeihilfe gewesen wäre, dann hat kaum jemand einen Antrag auf Differenzzahlung in Österreich gestellt - weil die Differenz ja null gewesen wäre. Die Finanzverwaltung hat aber ohne diesen (Null)Bescheid den FABO+ immer abgelehnt. Nun hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6.4.2022, Ra 2021/15/0067 fesgehalten, dass ein derartiger Antrag nicht notwendig ist. Es ist nur glaubhaft zu machen, dass ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht, es muss aber kein Antrag gestellt werden. In der Praxis bedeutet das, dass bei Fällen mit EU/EWR/Schweiz-Bezug bei Vorliegen einer SV-Pflicht in Österreich der FABO+ immer zusteht, auch wenn die Kinder im Ausland leben. Grund dafür ist, dass aufgrund der EU-VO 883/2004 die anwendbaren Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit auch die Familienleistungen umfassen. Sobald also SV-Pflicht in Österreich besteht, besteht auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl LSTR Rz 769b). Besteht keine SV-Pflicht in Österreich,müssen die Kindern in Österreich leben, um den FABO+ zu bekommen.



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