Der VwGH hatte sich in seinem Erkenntnis vom  16.11.2021, Ra 2020/15/0077 mit der Frage befasst, wie in Österreich (aufgrund EU-Recht) zu entrichtenden SV-Beiträge für im Ausland steuerpflichtiges Einkommen steuerlich zu berücksichten sind. Konkret ging es darum, dass für selbständige Einkünfte in Deutschland die SV-Beiträge in Österreich entrichtet wurden. Deutschland ließ jedoch aufgrund innerstaatlicher Vorschriften für beschränkt Steuerpflichtige die SV-Beiträge nicht zum Abzug zu. Daher kam der VwGH zur Ansicht, dass diese in Österreich als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen sind, da auch später einmal die Pensionsleistungen in Österreich voll steuerpflichtig sind.



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