Österreich und Deutschland haben die Frage der Berechnung der 183 Tage, die Home Office Tage bei Grenzgängern sowie das Besteuerungsrecht der Kurzarbeitsunterstützung folgende Vereinbarung getroffen (Erlass vom 15.4.2020), welche für Arbeitstage ab 11.3.2020 gilt:
Berechnung der 183 Tage
Es wurde vereinbart, dass die im Homeoffice verbrachten Arbeitstage auf Antrag so gewertet werden, als wären sie im anderen Staat verbracht worden. Dies gilt jedoch nur für jene Homeoffice-Tage, die durch die COVID-19-Situation bedingt sind, nicht jene Homeoffice-Tage, die ohnedies ohne diese Situation auch gemacht worden wären. Wenn jemand von dieser Regelung Gebrauch machen möchte, dann muss er dies schriftlich dem Arbeitgeber und dem Wohnsitzfinanzamt mitteilen und die tatsächliche Besteuerung im anderen Staat nachweisen. In der BMF-Info vom 20.7.2020 wurde klargestellt, dass diese Regelung aber nicht gilt, wenn jemand nur aufgrund des Überschreitens der 183 Tage in Deutschland steuerpflichtig wird, diese Tage aber jetzt durch COVID-19 nicht überschreitet. Es soll dies nur im Fall des wirtschaftlichen Arbeitgebers bzw. der Betriebsstätte gelten.
Home Office bei Grenzgängern
Es wurde in der Vereinbarung aus 2019 festgehalten, dass Homeoffice Tage als schädliche Nichtrückkehrtage zählen. Wenn mehr als 45 schädliche Nichtrückkehrtage pro Jahr vorliegen, entfällt die Grenzgängerregelung für das gesamte Kalenderjahr. Jedoch werden hier die Homeoffice-Tage aufgrund von COVID 19 - abweichend von der bisherigen Vereinbarung - NICHT als schädliche Nichtrückkehrtage gewertet. Dies gilt auch hier nur dann, wenn es sich dabei um keine Homeoffice-Tage handelt, die nicht auch ohne COVID-19 gemacht worden wären.
Kurzarbeitsunterstützung - Sonderbetreuungszeit für Kinder
Es wurde vereinbart, dass die Kurzarbeitsunterstützung in Österreich bzw. das Kurzarbeitergeld in Deutschland sowie ähnliche Vergütungen der öffentlichen Hand (wozu die Sonderbetreuungszeit in Österreich fallen wird) als Bezug aus der gesetzlichen Sozialversicherung gelten und daher in dem Staat steuerpflichtig sind, wo auch das Geld ausbezahlt wird. D.h. die österreichische Kurzarbeitsunterstützung, welche an deutsche Grenzgänger bezahlt wird, ist in Östereich zu versteuern, der übrige Bezug in Deutschland.