Wenn ein ausländisches Unternehmen in Österreich Mitarbeiter beschäftigte, selbst jedoch keine Lohnsteuer-Betriebssätte in Österreich hatte, war es bisher möglich, dass das ausländische Unternehmen sich freiwillig für den Lohnsteuerabzug in Österreich registrierte. Ansonsten musste der Mitarbeiter selbst die Steuer im Rahmen einer Einkommensteuererklärung abführen.

Ab 2020 ist es nun verpflichtend, dass ausländische Arbeitgeber, die keine Lohnsteuer-Betriebsstätte in Österreich haben und in Österreich wohnhafte Arbeitnehmer (unbeschränkte Steuerpflichtige) beschäftigen, die Lohnsteuer monatlich einbehalten und abführen. Zentral zuständig dafür ist das Finanzamt Graz-Stadt. Vertriebsmitarbeiter, Arbeitnehmer mit Home-Office und ähnliche sind also jetzt verpflichtend in Österreich in einer Lohnabrechnung zu führen.

Bei der Beschäftigung von Ausländern ohne Wohnsitz in Österreich kann die Lohnsteuer nach wie vor freiwillig abgeführt werden. Sollte der ausländische Arbeitgeber jedoch eine Lohnsteuer-Betriebsstätte in Österreich unterhalten, dann besteht auch für die Ausländer Lohnsteuerabzugsverpflichtung. Eine Lohnsteuer-Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung, die länger als 1 Monat in Österreich unterhalten wird. Bei Baustellen liegt eine LSt-Betriebsstätte vor, wenn die Baustelle länger als 6 Monate dauert.

 

Die gesetzliche Regelung war so geschrieben, dass die LST-Einbehaltsverpflichtung auch für NICHT in Österreich tätige Arbeitnehmer gilt, wenn diese in Österreich steuerpflichtig sind (z.B. österr. Grenzgänger bei einer deutschen Firma  oder österr. Monteur mit ausländischem Arbeitgeber und keiner Steuerpflicht im Ausland). Per Erlass hat das BMF nun die Einschränkung auf in Österreich tätige unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer vorgenommen und eine Gesetzesänderung angekündigt.



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