Nachdem die österreichische und die deutsche Finanzverwaltung beim sogenannten vorgelagerten Verleih bisher unterschiedliche Rechtsauffassungen hatten, konnte dies jetzt beigelegt werden. Die deutsche Seite hat sich der österreichischen Rechtsauffassung angeschlossen, wonach bei gewerblicher Überlassung eines österreichischen Unternehmens an ein anderes österreichisches Unternehmen, welches den Mitarbeiter in Deutschland einsetzt (= vorgelagerter Verleih), die 183-Tage-Frist gilt. Diese gilt natürlich nur dann, wenn der überlassene Mitarbeiter auch nach dem DBA in Österreich ansässig ist. Wenn z.B. Polen, Ungarn, Slowaken ... überlassen werden, dann findet das DBA Ö-D keine Anwendung und es besteht Steuerpflicht in Deutschland ab dem 1. Tag, wenn der österreichische Beschäftiger eine Betriebsstätte in Deutschland hat.



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