Das neue DBA zwischen Österreich und Japan ist am 27.10.2018 in Kraft getreten und gilt löst somit ab 1.1.2019 das alte DBA aus dem Jahre 1961 ab. Bei der Arbeitnehmerentsendung treten somit ab 2019 ein paar Änderungen ein.
So gilt die 183-Tage-Frist nicht wie bisher im Bezug auf das Kalenderjahr, sondern auf einen 12-Monatszeitraum. Und die Doppelbesteuerung wird nicht mehr im Wege der Anrechnungsmethode vermieden, es kommt auch hier die von Österreich üblicherweise angewandte Befreiungsmethode zur Anwendung. Japan bleibt hingegen bei der Anrechnungsmethode.
Gänzlich neu ist die Regelung, wonach die Bestimmung für Aufsichtsräte auch für "ähnliche Organe mit leitender Tätigkeit" (managing functions) gilt. Dies wird wohl auch für Geschäftsführer gelten, die dann - unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsort - immer im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft steuerpfilchtig sind, vergleichbar mit der Regelung für (Fern)geschäftsführer im DBA Deutschland. Dazu wird es wohl aber noch genauerer Auslegungen bedürfen.