Der VwGH hat in seinem Urteil vom 22.8.2017 seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Umqualifikation eines Werkvertrages in Arbeitskräfteüberlassung geändert. War es bisher ausreichend, wenn nur ein einziger Tatbestand des § 4 Abs. 2 AÜG erfüllt war, dass ein Werkvertrag in AÜ umqualifiziert wurde (und somit "fast jeder" Werkvertrag dem Risiko der Umqualifikation ausgesetzt war), so ist die Frage, ob ein Werkvertrag auch als solcher hält oder nicht, auch die Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen.

Danach sind folgende Punkte zu prüfen:

  • wurde ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg vereinbart
  • wer bestimmt die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer 
  • von wem erhalten die Arbeitnehmer die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten (allgemeine Anweisungen und Überprüfung der erbrachten Leistung durch den Auftraggeber sind nicht schädlich)

Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber die Werkzeuge und Materialien kostenlos beigestellt. Dieser Punkt war in der Vergangenheit allein schon ausreichend für eine Umqualifikation, nach neuester Rechtsprechung ist dieser Punkt nicht mehr wirklich von Relevanz. Ebenso ist die Herstellung von denselben Produkten bzw. die Erbringung von denselben Dienstleistungen wie der Auftraggeber nicht mehr schädlich. Es kann also ein Montageunternehmen wieder einen Montagesubauftrag vergeben, ohne allein schon aus diesem Grund eine Umqualifikation fürchten zu müssen.



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