Es gibt bis dato keine Regelungen, wie bei der Umrechnung von Arbeitstagen in Kalendertage in der monatlichen Lohnabrechnung vorzugehen ist. Klargestellt wurde ja schon seit längerem, dass die Aufteilung der Bezüge bei tageweiser Tätigkeit in Österreich nach Arbeitstagen und nicht nach Kalendertagen zu erfolgen hat. Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter für 4 Arbeitstage in Österreich arbeitet, die restlichen Arbeitstage im Ausland, dann sind nicht 4/30 des Monatsbezuges (= 4 Kalendertage) in Österreich zu versteuern, sondern es ist nach Arbeitstagen aufzuteilen, da auch die arbeitsfreien Tage entsprechend aufzuteilen sind.

Die Frage, die bisher sehr unterschiedlich beantwortet wurde, ist, wieviele Steuertage hier in der Lohnverrechnung anzusetzen sind. Ist hier nach den tatsächlichen Anwesenheitstagen zu rechnen oder anders? 

Das BMF hat diese Frage nun im Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2017 beantwortet. Es sind die Anwesenheitstage mit dem Faktor 1,64 auf Steuertage umzurechnen ist. Der Faktor 1,64 errechnet sich, wennman 360 Steuertage im Jahr durch 220 Arbeitstage (Durchschnitt pro Jahr) dividiert.

Wenn nun ein Mitarbeiter 4 Arbeitstage in einem Monat in Österreich arbeitet, dann kann sowohl die Aufteilung des Bezuges als auch die Ermittlung der Steuertage durch Umrechnung der 4 Arbeitstage mit dem Faktor 1,64 auf Kalendertage = 6,56, gerundet 7 Tage, erfolgen. Zu beachten ist, dass die Aufteilung auch bei den Sonderzahlungen zu erfolgen hat. Etwaige direkt Österreich oder dem Ausland zuzuordnende Bezugsteile sind bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen, sondern direkt zuzuordnen. Am Jahresende soll lt. den LSTR eine Kontrollrechnung erfolgen, ob die Steuertage (wohl durch die Rundungen bedingt) auch tatsächlich stimmen, wobei in der Praxis hier wohl kaum mit größeren Abweichungen zu rechnen ist.

 

Beispiel:

Ein in Österreich angestellter Vertriebsmitarbeiter arbeitet grundsätzlich in Deutschland und ist auch dort steuerpflichtig. Im Mai arbeitet er an 4 Tagen in Österreich. Sein Bruttoverdienst beträgt 3.000 €. Darüber hinaus erhält er für in Deutschland geleistete Überstunden 300 €, für in Österreich geleistete Überstunden 100 €. Sein Gesamtbezug beträgt daher 3.400 €.

Die Überstunden sind direkt zuordenbar, d.h. die 100 € sind in Österreich zu versteuern, die 300 € in Deutschland. Vom Bruttobezug sind nun - wie oben berechnet - 7 Kalendertage in Österreich zu versteuern. D.h. 3.000 € / 30 x 7 = 700 €. Die nun insgesamt 800 € sind mit 7 Steuertagen in Österreich in der Lohnverrechnung abzurechnen.

Sollte ein Mitarbeiter von vorne herein eine fixe Aufteilung der Arbeitszeit auf Österreich und das Ausland haben (zB 80 % Ausland, 20 % Österreich), dann kann die Aufteilung natürlich gleich fix mit diesem Prozentsatz vorgenommen werden und es sind dann in Österreich 20 % von 30 Steuertagen = 6 Steuertage bei der Lohnabrechnung zu erfassen.



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