Es gab im österreichischen Recht schon lange eine steuerliche Begünstigung für den Zuzug von bestimmten ausländischen Personen. Mit 1.1.2016 wurde die Zuzugsbegünstigung neu geregelt und am 20.9.16 wurde vom BMF die dazugehörige Verordnung erlassen. Darin wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme konkretisiert. Kurz zusammengefasst sind die Rahmendbedingungen wie folgt:
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:
- innerhalb von 6 Monaten ab Zuzug muss ein Antrag auf Anwendung der Zuzugsbegünstigung gestellt werden. Für Zuzug vor dem 15.8.2015 gibt es Übergangsbestimmungen.
- die letzten 10 Jahre muss der Lebensmittelpunt im Ausland gewesen sein
- Begünstigt ist der Zuzug von Wissenschaftlern und Forschern, wenn es sich um Forschung und experimentelle Entweicklung handelt, diese maßgeblich im öffentlichten Interesse Österreichs liegt und die hohe wissenschaftliche Qualifikation dokumentiert werden kann. Dies wird bei Professoren an Unis und FHs grundsätzlich angenommen. Die Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.
- Ein Künstler ist dann begünstigt, wenn die Kunst ebenfalls im öffentlichen Interesse Österreichs ist, was u.a. bei Kammersändern, Kammerschauspielern der Fall ist. Auch hier sind die Voraussetzungen im Einzelfall zu verifizieren.
- Spitzensportler, welche bei internationalen Wettkämpfen im Sinnes des BSFG 2013 als "Österreicher" auftreten.
Umfang der Begünstigung
- Beibehaltung des ausländischen Steuerniveaus, wenn dies mindestens 15 % betragen hat; dieser erhöht sich nach Ablauf von 10 Jahren jährlich um 2 %.
- Jene Einkünfte, die außerhalb von Österreich erzielt werden und nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen würden (§98 EStG), werden nicht besteuert (zB ausländische Preisgelder bei Sportwettkämpfen im Ausland)
- Zusätzlich gibt es einen 30 %igen Zuzugsfreibetrag für die ersten 5 Jahre ab Zuzug. Daneben können dann aber keine Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit dem Zuzug geltend gemacht werden.