Arbeiter, die dier BUAK unterliegen, erhalten für die Zeit ihres Urlaubes das Entgelt von der BUAK ausbezahlt (Direktzahlung). Bei größeren Firmen zahlt jedoch meist die Firma selbst das Urlaubsentgelt aus und erhält dies in derselben Höhe von der BUAK refundiert. Da im Verhältnis zu Deutschland bei Direktzahlungen im Wege einer Verständigung festgehalten wurde, dass hier die Steuerpflicht in dem Staat besteht, wo auch die Kasse ihren Sitz hat, sind die BUAK-Direktzahlungen immer in Österreich steuerpflichtig. Das BMF hat nun mit EAS 3227 bestätigt, dass dies natürlich auch dann gilt, wenn die Auszahlung des Urlaubsentgeltes von der Firma selbst durchgeführt wird und diese den Betrag 1:1 von der BUAK refundiert bekommt.



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