Expatriates sind Mitarbeiter ausländischer Unternehmen, welche vorübergehend in Österreich tätig sind und hier auch steuerpflichtig werden. Die mit dem Einsatz im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen sollten damit abgegolten werden.

Derzeit können Arbeitnehmer, die

    • für maximal 5 Jahre in Österreich tätig sind und
    • in den letzten 10 Jahren keinen Wohnsitz in Österreich hatten und 
    • den Wohnsitz im Ausland beibehalten

die Kosten der doppelten Haushaltsführung (d.h. Miete samt Betriebskosten in Ö bis max. 2.200 € p.m.), Familienheimfahrten (max. 3.672 € p.a.), Umzugskosten sowie den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung von 110 € p.m. pro Kind bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung steuerlich geltend machen. Diese Ersätze durften maximal 35 % des Einkommens ausmachen.

Mit der neuen Verordnung können nun ohne Nachweis 20 % des steuerpflichtigen Einkommens (also ohne Sonderzahlungen und abzüglich Sozialversicherung), maximal jedoch 5.000 € p.a. als Werbungskosten (doppelter Haushalt und Familienheimfahrten) gelten machen. Es kann - wie bisher - bereits der Arbeitgeber diesen Betrag in der Lohnverrechnung als Freibetrag berücksichtigen. Die Neuregelung hebt die bisherige Expatriate-Regelung auf.

Da die 5.000 € Maximalbetrag p.a. "nur" 417 € p.m. bedeuten, darf eine Wohnung nicht mehr als 555 € kosten (75 % Sachbezug sind 417 €) und privat bezahlte Heimreisen dürfen auch nicht mehr angefallen sein. Sollten die Wohnungskosten höher sein oder selbst bezahlten Heimreisen erfolgen (bis zu 306 € p.m. möglich), dann ist wieder ein Einzelnachweis mit Belegen notwendig bzw. muss der Arbeitgeber die Wohnung mit dem übersteigenden Betrag als steuerpflichtigen Sachbezug abrechnen, welcher erst wieder in der Veranlagung als Werbungskosten durch den Mitarbeiter geltend gemacht werden kann.

Sollten hier keine Änderungen mehr erfolgen (zB Wohnungskosten können zusätzlich zur 20 %Pauschale steuerfrei erstattet werden oder der Prozentsatz und Maximalbetrag werden angehoben), führt die Neuregelung zu einem Verwaltungsmehraufwand, da in der Praxis wohl kein einziger Fall mit diesen geringen Beträgen das Auslangen finden wird und nun in jedem Fall der Belegnachweis notwendig ist.

 



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