Der Arbeitgeber war ein österreichisches Unternehmen, der Dienstnehmer wohnte jedoch nicht in Österreich.
Grundsätzlich ist der Bezug in dem Land steuerpflichtig, wo auch die Tätigkeit ausgeübt wird. Hier wird der Bezug aber eben nicht für eine Tätigkeit bezahlt, sondern für das "Nichtstun". Grundsätzlich ist ein Bezug für das "Nichtstun" im Ansässigkeitsstaat (hier Ausland) steuerpflichtig. Allerdings hat der VwGH bei einer Dienstfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses entsprechend dem Kausalitätsprinzip einen besonderen Veranlassungszusammenhang mit der bisher ausgeübten Tätigkeit gesehen, welshalb die während der Dienstfreistellung bezahlte Vergütung im ehemaligen Tätigkeitsstaat Österreich steuerpflichtig sind.
Diese Rechtsansicht entspricht im Übrigen auch der von der OECD im Update 2014 des Musterkommentars festgehaltenen Auslegung.