Im Wesentlichen entspricht das Abkommen dem OECD-Musterabkommen. Für Bauausführungen und Montagen sowie damit zusammenhängenden Überwachungstätigkeiten gilt eine Betriebsstättenfrist von 6 Monaten, Dienstleistungen die 183 Tage innerhalb von 12 Monaten überschreiten, begründen ebenfalls eine Betriebsstätte.

Bei der Besteuerung der Arbeitnehmer gilt der derzeitige OECD-Standard, d.h. Steuerpflicht einer in Österreich anässigen Person in Taiwan besteht dann, wenn einer der folgenden 3 Punkte zutrifft:

 

 

    1. Aufenthalt über 183 Tage innerhalb von 12 Monaten, oder

 

    1. Vergütungen werden von einer taiwanesischen Betriebsstätte des österr. Arbeitgebers getragen, oder

 

    1. die Vertügungen werden von einem taiwanesischen Arbeitgeber getragen.

 

 

Im Falle der Steuerpflicht in Taiwan wendet Österreich die Befreiungsmethode an.

 



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