Zusammengefasst gilt bei der Anrechnung einer ausländischen Steuer folgendes:
- Der österreichische Arbeitgeber darf keine Steueranrechnung vornehmen.
- Wenn im Ausland im laufenden Kalenderjahr bereits besteuert wird (Lohnsteuereinbehalt oder quartalsweise Steuervorauszahlungen), darf der Arbeitgeber ohne Abzug der österreichischen Lohnsteuer abrechnen.
- Wird die Steuer im Ausland erst im Folgejahr bezahlt, ist in Österreich Lohnsteuer einzubehalten. Finanziert in diesem Fall der Arbeitgeber die ausländische Lohnsteuer vor (bis der Mitarbeiter diese Steuer in Österreich im Zuge der Veranlagung wieder durch die Anrechnung erstattet bekommt), ist kein geldwerter Vorteil für ein Arbeitgeberdarlehen anzusetzen.
- Übernimmt der Arbeitgeber die Differenz zwischen der österreichischen und der höheren ausländischen Steuer, dann stellt die Übernahme der Mehrbelastung grundsätzlich einen in Österreich steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Da jedoch im Fall einer höheren ausländischen Steuer ohnedies der sogenannte Anrechnungshöchstbetrag greift (maximal ist die österreichische Steuer auf die Auslandseinkünfte anrechenbar und somit die Steuer in Österreich null), kann vom Ansatz eines geldwerten Vorteiles bei der Veranlagung in Österreich abgesehen werden, da hier lediglich der Anrechnungshöchstbetrag angehoben wird, jedoch die tatsächlich bezahlte ausländische Steuer nie überschreiten wird und Österreich somit keine höheren Steuern erhalten würde.