Fraglich war, wie die Aufteilung zu erfolgen hat, wenn am Vormittag in Ö, am Nachmittag in D gearbeitet wird. Das BMF hat in EAS 3337 vom 24.9.2013 festgehalten, dass hier keine überspitzten Anforderungen gestellt werden und von einer stundenweisen Aufteilung Abstand genommen werden kann. In diesem Fall sollte der Tag nach dem Überwiegen der Tätigkeit entweder Ö oder D zugeordnet werden. Etwaige weitere Vereinfachungen bei der Aufteilung wären mit dem zuständen Finanzamt in Ö und D abzustimmen (zB in % vom Bruttobezug).