Wenn also die Bezüge von einem Arbeitgeber im Einsatzland getragen werden, sind die 183 Tage irrelevant und das Besteuerungsrecht wechselt für diese Bezugsteile auch bei kürzeren Aufenthalten (hier bei 30 % Tätigkeit in der Slowakei). Um die Auslegung des Begriffes "von einem Arbeitgeber im Einsatzland getragen" ging es in diesem Urteil.
Der Sachverhalt:
Der österreichische Arbeitgeber hat einen Dienstvertrag mit dem Mitarbeiter abgeschlossen und diesen zusätzlich mit Aufgaben für die slowakische Tochtergesellschaft beauftragt. Der Mitarbeiter war ca. 30 % (berechnet nach den tatsächlichen Tagen der Tätigkeit in der Slowakei) in der Slowakei tätig. Die Bezüge wurden anteilig an die slowakische Gesellschaft verrechnet. Die dienstvertraglichen Ansprüche bestanden weiterhin gegenüber der österreichischen Gesellschaft.
Der VgGH stellte folgendes fest:
- die Auslegung des DBA-Arbeitgeberbegriffes darf nicht nach nationalem (österreichischen) Recht erfolgen, sondern muss "abkommensautonom" vorgenommen werden;
- die österreichischen Abgrenzungskriterien zum Arbeitgeberbegriff (vgl. LSTR Rz 924) sind irrelevant;
- somit ist auch die Rechtsprechung des VwGH zum Arbeitgeberbegriff bei der Überlassung innerhalb von Österreich (wonach idR der Überlasser Arbeitgeber bleibt) nicht anwendbar;
- da die Bezüge an das slowakische Unternehmen verrechnet wurden und folglich den Gewinn des slowakischen Unternehmens geschmälert haben, hat dieses die Bezüge auch wirtschaftlich getragen;
- somit ist das slowakische Unternehmen Arbeitgeber im Sinne des DBA.
Das BMF hat angekündigt, die bisher vertretene Rechtsauffassung zu ändern und im DBA-Fall den wirtschaftlichen Arbeitgeber anzuerkennen (ausgenommen Schweiz, weil hier eine anderslautende Verständigungsvereinbarung besteht).
ACHTUNG: Diese Änderung wird auch bei Überlassung vom Ausland nach Österreich gelten, d.h. Steuerpflicht in Österreich ab 1. Tag.
Das BMF hat eine Änderung der diesbezüglichen Verordnungen und Erlässe angekündigt.