Im Fall a) sind die SV-Beiträge nach den Beitragsgruppen für Inlandstätigkeit (idR D1 und A1) abzurechnen.
Für den Fall b) ist bei einem Einsatz in einen EU- oder EWR-Staat bzw. der Schweiz (also für jene Staaten, für welche die EU-VO 883/2004 anwendbar ist) mit einer Ausnahmegenehmigung weiterhin ein Verbleiben in der österreichischen Sozialversicherung möglich. Da die EU-VO jedoch nicht die Arbeiterkammerumlage, den Wohnbauförderungsbeitrag und den IESG-Zuschlag umfasst, sind diese "Nebenbeiträge" für ausländische Dienstverhältnisse nicht zu entrichten. Für diese Fälle wurden nun eine neue Beitragsgruppe für Angestellte (D1p ...) und Arbeiter (A1p ...) geschaffen.