Die thailändischen Behörden bestätigen jedoch keine ausländischen Ansässigkeitsformulare. Daher wurde im Rahmen eines Verständigungsverfahrens mit Thailand folgendes Einvernehmen herbeigeführt:

Österreich ist bereit, auch auf thailändischen Formularen ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigungen anzuerkennen, wenn zusätzlich zu dieser Ansässigkeitsbescheinigung von der zuständigen regionalen thailändischen Finanzbehörde
auf dem jeweils relevanten vollständig und richtig ausgefüllten österreichischen Formular (beispielsweise Formular ZS-QU1 oder ZS-RE1) bestätigt wird, dass auf dem relevanten thailändischen Formular eine Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde
. Die thailändische Ansässigkeitsbescheinigung ist dem österreichischen Formular anzuheften.

Somit wird wieder einmal bestätigt, dass sonst immer das vollständig ausgefüllte Formular ZS-QU1 beizubringen ist und Ausreden der ausländischen Steuerpflichtigen, dass die lokale Finanzbehörde das österreichische Formular nicht bestätigen, in der Regel nicht der Wahrheit entsprechen (ausgenommen USA, wo auch eine Verständigungsverbeinbarung erzielt wurde, dass das angeheftete Formular 6616 akzeptiert wird - welches aber in Wahrheit keine abkommengemäße Ansässigkeit bestätigt, aber ein solches Formular dürfte es in den USA nicht geben).

 



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