Die Eckpunkte des Auslandseinsatzes:



  • Entsendung befristet auf 12 Monate, welche dann auf insgesamt 3 Jahre verlängert wurde

  • Familie (Gattin und Sohn, 2. Sohn in den USA geboren) begleiteten den Dienstnehmer die gesamte Zeit in den USA

  • Wohnsitz in Österreich wurde beibehalten und in den USA von der Firma beigestellt

  • Firma übernahm Kosten der Übersiedlung und Rückübersiedlung

  • SV wurde in Österreich bezahlt

  • Rückholversicherung für gesamte Familie wurde abgeschlossen

  • vorzeitige Beendigungsmöglichkeit des Entsendungsvertrages war vereinbart

  • Weiterbeschäftigung in Österreich in adäquater Position wurde in Aussicht gestellt

  • Ansässigkeitsbescheinigung auf Standardformular der USA (6616) wurde vorgelegt


Der UFS hat hier entschieden, dass der Lebensmittelpunkt und somit die Ansässigkeit gem. DBA Österreich - USA durchgehend in Österreich bestand. Indizien für die weiterverbleibende Ansässigkeit in Österreich waren:



  • umfassende Absicherung (im Krankheitsfall) in Österreich und den USA und auch für den Fall einer vorzeitigen Rückkehr

  • Weiterbeschäftigung in Österreich in adäquater Position

  • Einsatz war von vorne herein befristet geplant (12 Monate, wurden verlängert)

  • Ansässigkeitsbescheinigung der USA auf Form 6616 ist nicht ausrreichend, da hier nur die Ansässigkeit nach US Recht bestätigt wird, nicht jedoch die Ansässigkeit gem. DBA


Auch wenn dies keine höchstgerichtliche Entscheidung ist, kann man für die Praxis folgendes herauslesen:
Für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes ist eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich, welche die DBA-Ansässigkeit bestätigt und die Entsendung muss von vorne herein auf mehr als 2 Jahre angelegt sein. Eine umfassende Regelung für Rückholung etc. kann nicht vertraglich herausgenommen werden, da dies arbeitsrechtlich sogar vorgeschrieben ist.



 



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