Der VwGH kam zum Schluss, dass selbst bei einer beantragten unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs 4 EStG) die ausländischen Verluste bei der Ermittlung der österreichischen Steuer zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt natürlich, dass diese nach österreichischem Recht auch abzugsfähig sind (keine ggf. im Ausland akzeptierten "Verlustbeteiligungsmodelle").