Im ersten Änderungsentwurf stand, dass die Sicherheitsgefährdung jeweils den ganzen Kalendermonat vorliegen muss. Im Letztentwurf (Inkrafttreten ist für den 1.1.2013 vorgesehen) wurde dies insofern für die praktische Abwicklung erleichtert, dass nämlich die Sicherheitsgefährdung jeweils am Beginn des Kalendermonats vorliegen muss. D.h. es muss zu jedem 1. des Monats die Sicherheitsgefährdung dokumentiert und zum Lohnkonto genommen werden.