Die alte VO 1408/71 bleibt nur für folgende Fälle anwendbar:
- für Staatsangehörige der drei EWR-Staaten im Verhältnis zur Schweiz und umgekehrt
- für Drittstaatsangehörige im Verhältnis mit Großbritannien
- für Übergangsfälle, z. B. bei Entsendungen
- für Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort ein einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebenen.