Die alte VO 1408/71 bleibt nur für folgende Fälle anwendbar:



  • für Staatsangehörige der drei EWR-Staaten im Verhältnis zur Schweiz und umgekehrt

  • für Drittstaatsangehörige im Verhältnis mit Großbritannien

  • für Übergangsfälle, z. B. bei Entsendungen

  • für Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort ein einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebenen.

 



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