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Die VO 1408/71 bleibt somit "nur" noch für die EWR-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen sowie für Drittstaatsangehörige im Verhältnis zu Dänemark und Großbritannien anwendbar.
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Die VO 1408/71 bleibt somit "nur" noch für die EWR-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen sowie für Drittstaatsangehörige im Verhältnis zu Dänemark und Großbritannien anwendbar.