Steuerpflicht für in Österreich ansässige Personen besteht dann in Katar, wenn
a) der Arbeitnehmer auf einer Betriebsstätte seines Arbeitgebers in Katar tätig ist, oder
b) der Arbeitgeber ein Unterehmen in Katar ist, oder
d) der Aufenthalt 183 Tage innerhalb von 12 Monaten überschreitet.
Als Betriebsstätte gilt unter anderem eine Bauausführung, Montage oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit (Überwachung), deren Dauer 6 Monate innerhalb von 12 Monaten übersteigt.
Eine etwaige günstige Besteuerung in Katar wird jedoch durch die im DBA vorgesehene Anrechnungsmethode wieder zu nichte gemacht.
Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Kommentar zum OECD-Musterabkommen bzw. zum UN-Musterabkommen als Auslegungshilfe gilt, sofern nicht einer der Staaten im Kommentar einen Vorbehalt zu einem Punkt geäußert hat oder die beiden Staaten anderes vereinbaren.