Darüber hinaus war die beschäftigte Person nicht als Dienstnehmer angestellt, sondern als freier Mitarbeiter bzw Selbständiger tätig.
Vorab ist festzuhalten, dass auch bei Auslandseinsätzen dieselben Beurteilungskriterien wie bei einer Inlandstätigkeit gelten, wenn das Vorliegen eines Dienstverhälntisses geprüft werden soll. Scheinselbständigkeit gibt es also nicht nur bei Inlandstätigkeiten, sondern auch bei Einsätzen im Ausland, wie der VwGH klar dargestellt hat.
Liegt nun ein Dienstverhältnis vor, ist zu prüfen, ob die SV-Pflicht im Inland gegeben ist. In gegenständlichem Fall war der Dienstnehmer ausschließlich für einen Einsatz im Ausland aufgenommen und er wurde auch in der Folge nicht weiterbeschäftigt.
Der VwGH hat festgehalten, dass eine Entsendung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d ASVG voraus setzt, dass das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt im Entsendungsstaat behält. Ist nur eine Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland ohne vorherige oder nachfolgende Arbeitsleistung im Inland beabsichtigt, dann liegt eine die Versicherungspflicht begründende ausreichende Inlandsbeziehung nur dann vor, wenn Dienstgeber und Dienstnehmer bei Vertragsabschluss ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Voraussetzung dafür, dass eine Entsendung vorliegt, ist aber, dass von vornherein klar ist, dass die Beschäftigung im Ausland nur für eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten, vorübergehenden Zweck gedacht ist und sie auf Rechnung und Gefahr des im Inland befindlichen Arbeitgebers verrichtet wird. Eine (SV-freie) dauernde Auslandsbeschäftigung liegt hier nicht vor, da der Vertrag mit der Projektlaufzeit befristet war.
Somit lässt sich zusammenfassen, dass die Beschäftigung von "Österreichern" durch österreichische Unternehmen im Ausland immer eine SV-pflichtige Entsendung darstellt, wenn der Dienstnehmer bei Einsatzbeginn einen Wohnsitz im Inland hat.
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