Da die letzte Ratifikation noch am 17. Dezember 2010 erfolgte, trat das DBA auch mit diesem Datum in Kraft. Es ist somit bereits ab 1.1.2011 anwendbar.

In Österreich ansässige Arbeitnehmer sind (OECD-konform) dann in Serbien steuerpflichtig, wenn
a) der Arbeitgeber ein serbisches Unternehmen ist, oder
b) der Mitarbeiter auf einer serbischen Betriebsstätte des Arbeitgebers tätig ist, oder
c) der Aufenthalt 183 Tage innerhalb von 12 Monaten überschreitet.

Allerdings gibt es bei Bauausführungen und Montagetätigkeiten eine einzigartige Ausnahme von der Grundregel. Vergütungen, die für eine derartige Baustellentätigkeit bezahlt werden, unterliegen nur dann der Besteuerung in Serbien, wenn die Baustelle selbst eine Betriebsstätte begründet (d.h. länger als 12 Monate dauert). Bespielsweise begründet eine Baustelle mit 9 Monaten keine Betriebsstätte, weshalb auch jene Personen, die die gesamten 9 Monate (also über 183 Tage in 12 Monaten) in Serbien tätig sind, nicht der Besteuerung in Serbien unterliegen, sondern weiterhin in Österreich steuerpflichtig sind.

Besteht Steuerpflicht in Serbien, wird in Österreich die Doppelbesteuerung durch die Befreiungsmethode (mit Progressionsvorbehalt) vermieden.

 



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