Die EU-VO über soziale Sicherheit (VO 883/2004 - früher 1408/71) regelt neben der Sozialversicherungspflicht auch Familienleistungen. Immer dann, wenn SV-Pflicht in Österreich gegeben ist, besteht nach dem EU-Recht auch Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich. Das FLAG hatte jedoch keine automatische Beitragspflicht (vor allem für ausländische Firmen) bei Anspruch auf Familienbeihilfe vorgesehen. Mit der Neuregelung, die mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt (praktisch ab 2011), wird also diese "Lücke" geschlossen.
Die nach österreichischem Recht vorgesehene Befreiung für bestimmte Bezugsteile (begünstigte Auslandstätigkeit, Abfertigungen, Ruhebezüge etc.) bleibt jedoch davon unberührt.
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