Neu ist auch, dass das Formular E101 vom Formular A1 abgelöst wird. Dieses Formular kann nur mehr von der Krankenkasse ausgestellt werden (Vereinfachung, dass bis 3 Monate der Arbeitgeber das Formular ausstellen kann, gibt es nicht mehr). Es wird in Zukunft ein elektronisches Verfahren eingerichtet werden, sobei das Formular A1 weiterhin bestehen wird und auch - für Kontrollfälle - mitgeführt werden sollte.
Die alte VO tritt mit der neuen VO aber nicht außer Kraft. Die VO 1408/71 bleibt weiterhin anwendbar im Verhältnis zu
- EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen)
- Schweiz
- Drittstaatsangehörige
In diese Fällen gibt es nach wie vor das E101 mit der Möglichkeit der Ausstellung durch den Arbeitgeber.
Einen Überblick über die aktuelle gesetzliche Lage finden Sie unter der Rubrik Sozialversicherung und erhalten Sie natürlich auch bei den Seminaren.
Diese Seite drucken